Satzung

hier auch als Dokument zum Download: Satzung des Förderverins des Illtal-Gymnasiums e.V.

(Fassung vom 12.06.2019)

§ 1     Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

1)  Der Verein führt den Namen „Förderverein des Illtal-Gymnasiums e.V.“

2)  Der Verein hat seinen Sitz in Illingen.

 

§ 2     Zweck und Aufgabe des Vereins

1)  Der Förderverein des Illtal-Gymnasiums e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und wird nach demokratischen Grundsätzen geführt.

2)  Zweck und Aufgabe des Vereins ist:

a. Förderung der Jugend, Bildung und Erziehung;
b. die Verbindung zwischen Schule und Elternhaus im Zusammenwirken mit dem Schulelternsprecher zu fördern;
c. die Schule in ihrem Bemühen um eine neuzeitliche Unterrichtsgestaltung sowie bei Veranstaltungen ideell und finanziell zu unterstützen;
d. den Kontakt mit den ehemaligen Schülern und Schülerinnen zu pflegen.

3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. Finanzielle Unterstützung bei Lehrfahrten, Unterrichtsgängen und Schüleraustauschmaßnahmen;
b. Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften;
c. Investitionen in eine neuzeitliche Ausstattung der Schule;
d. Unterstützung der Schule bei der Würdigung herausragender Leistungen der Abiturienten;
e. Beteiligung an schulischen Veranstaltungen und Schulfesten.

 § 3     Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

§ 4      Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Veröffentlichung der Einladung in der „Saarbrücker Zeitung“ – Landesteil – und in den „Amtlichen Bekanntmachungsblättern“ folgender Gemeinden: Illingen, Merchweiler, Heusweiler, Marpingen, Eppelborn, Quierschied und Schiffweiler, sowie im Aushang der Schule. Die Einladung muss mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin veröffentlicht sein.

2) Der Vorsitzende kann darüber hinaus eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Der Vorsitzende muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe eines Grundes schriftlich beantragen.

3) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr nach dem Gesetz und dieser Satzung zugewiesenen Fragen, insbesondere:

a. die Wahl des Vorstandes, soweit die Zugehörigkeit nicht kraft ihres Amtes erfolgt;
b. die Wahl zweier Rechnungsprüfer, die mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr die Kassenführung zu prüfen haben;
c. den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Kassen- und den Prüfungsbericht;
d. die Entlastung des Vorstandes;
e. Satzungsänderungen;
f. die vorzeitige Abberufung eines oder aller Mitglieder des Vorstandes;
g. Ausgaben, soweit sie nicht dem Vorstand bzw. dem Vorsitzenden übertragen sind;
h. Auflösung des Vereins.

4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Zu einem Beschluss über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Beschlussfähigkeit hierüber liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der Mitlieder anwesend ist. Ist in solchen Fällen die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, kann sofort eine weitere Sitzung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, mit Ausnahme der Wahl des Vorstandes, bei der bei Stimmengleichheit das Los entscheidet.

 

§ 5    Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus

a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Kassenwart
e. zwei Beisitzern
f. zwei Lehrpersonen
g. dem Direktor des Gymnasiums
h. dem Schulelternsprecher

2) Die unter a. bis f. aufgeführten Mitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die übrigen Mitglieder gehören dem Vorstand kraft ihres Amtes an. Sie können sich bei Vorstandssitzungen durch ihre Vertreter im Amt vertreten lassen.

3) Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen; er wird jeweils unter Bekanntgabe der Tagesordnung von dem Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.

4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

5) Der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende, jeder für sich allein, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. §26 BGB.

6) Der Vorsitzende kann über Ausgaben bis 1.000,- € verfügen. Der Gesamtvorstand hat eine Verfügungsberechtigung von 1.000,- € bis 5.000,- €. Ausgaben über 5.000,- € bedürfen eines Beschlusses der Mitliederversammlung. Überweisungsaufträge bedürfen der Zeichnung des Vorsitzenden oder des Kassenwartes.

7) Vermögensanlagen jeglicher Art trifft der gewählte Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

§ 6     Niederschriften

Die in deren Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 § 7    Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können werden:

a. die Eltern oder sonstige gesetzliche Vertreter der Schülerinnen und Schüler
b. die Lehrerinnen und Lehrer sowie die ehemaligen Lehrerinnen und Lehrer des Illtal-Gymnasiums
c. die ehemaligen Schülerinnen und Schüler des Illtal-Gymnasiums
d. jede natürliche Person als Freund und Förderer des Vereins
e. jede juristische Person als Freund und Förderer des Vereins

2) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorsitzenden des Vereins zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3) Von der Aufnahme ausgeschlossen sind Personen, die nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

4) Die Mitgliedschaft erlischt:

a. durch Tod
b. durch Austritt aus dem Verein und
c. durch Ausschluss

5) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

6) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Anhörung ausgesprochen werden, wenn

a. das Mitglied sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches der Würde und den Belangen des Vereins widerspricht.
b. das Mitglied mit dem Mitgliederbeitrag von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten im Rückstand ist und – trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung – innerhalb von 14 Tagen seiner Beitragsverpflichtung nicht nachkommt.

7) Gegen eine Entscheidung des Vorstandes, die den Ausschluss eines Mitgliedes ausspricht, kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Ausschließungsbeschlusses die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, die sodann – unter Ausschluss des Rechtsweges – endgültig entscheidet.

8) Die Mitglieder haben nach ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf Teile des Vermögens.

 

§ 8     Beitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 9     Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 10     Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das
Illtal-Gymnasium Illingen
Arnold-Fortuin-Straße 1
66557 Illingen
zwecks Verwendung für die Anschaffung von fehlenden Medien oder Ausstattungsgegenständen, die der ganzen Schulgemeinschaft zugutekommen
und an den
Förderverein Aktion Palca e.V.
Arnold-Fortuin-Straße 1
66557 Illingen,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11     Zusatz

Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Satzungstext nicht zwischen männlichen und weiblichen Formen unterschieden; alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten für das weibliche ebenso wie für das männliche Geschlecht.

Ende der Satzung