Regelung bei Unterrichtsversäumnis

Entschuldigungsregelung

Unterrichtsversäumnisse aus unvorhersehbaren Gründen:

Klassenstufen 5 – 9

  • Keine telefonischen Krankmeldungen (außer bei längerer Krankheit, d.h. über die Dauer von 3 Tagen hinaus).
  • Vorlage einer schriftlichen Entschuldigung spätestens bei Rückkehr in die Schule mit Dauer und Grund des Fehlens.
  • bei Krankheitsfällen während des Unterrichts:
    • telefonische Information der Erziehungsberechtigten;
    • Abholen durch Erziehungsberechtigte oder andere autorisierte Personen nach Ausfüllen eines Abholformulars (im Sekretariat erhältlich).
  • Volljährige Schüler/innen können dieses Formular selbst unterschreiben.
    Sollte niemand erreichbar sein, bleibt der/die Schüler/in letztlich bis zum Unterrichts­schluss in der Schule. In schwerwiegenden Fällen wird ein Arzt benachrichtigt oder ein Krankenwagen angefordert.

Klassenstufen 10 – 12

  • Besonderes Entschuldigungsformular (im Sekretariat oder hier erhältlich)
  • Entschuldigungsformular
    Achtung: Blatt muss in manchen Druckern gedreht werden (Querformat/Landscape).
  • Vorlage des Formulars in der ersten Stunde der Wiederteilnahme am Unterricht bei den einzelnen Fach-/Kurslehrer(inne)n zum Abzeichnen;
  • Übergabe des komplett abgezeichneten Entschuldigungsformulars spätestens nach der zweiten Woche an den/die Klassenleiter/in bzw. den/die Tutor/Tutorin;
  • Wird das Fehlen einer Schülerin oder eines Schülers nicht wie oben genannt ent­schuldigt, gilt die Fehlzeit als unentschuldigt.

Im Falle einer versäumten angekündigten Klassen-/ Kursarbeit bzw. schriftlichen Überprüfung muss eine schriftliche Entschuldigung spätestens in der nächsten besuchten Unterrichtsstunde des betroffenen Faches ohne Auffor­derung abgegeben werden. Geschieht dies nicht, liegt unent­schuldigtes Fehlen und damit eine Leistungsverweigerung vor. Eine Leistungsverwei­gerung wird mit der Note ungenügend (00 Punkte) gewertet.

Unterrichtsversäumnisse aus vorhersehbaren Gründen:

  • Für Unterrichtsversäumnisse aus vorhersehbaren Gründen (z.B. Führer­scheinprüfungen, Vorstellungsgespräche, Arzttermine u.a.) muss rechtzeitig, d.h. in der Regel mindes­tens zwei, besser vier Wochen vor Inanspruchnahme der Beurlaubung – ein formloser schriftlicher Antrag beim/bei der Klassenlehrer/in bzw. dem/der Tutor/in gestellt werden.
  • Anträge können nur Erziehungsberechtigte stellen (keine Vereine bzw. andere Institutionen).Volljährige Schüler können selbst An­träge stellen.

Befreiung von einer Fachstunde erteilt die jeweilige Lehrkraft. Der geneh­migte Beurlaubungsantrag ist unverzüglich beim/bei der Klassenlehrer/n bzw. Tutor/in abzugeben. Sind mehrere Lehrkräfte betroffen, erteilt der/die Klassenlehrer/in oder der/die Tutor/in die Befreiung.

  • Beurlaubung bis zu drei Tagen im Monat durch den/die Klassenlehrer/in bzw. den/die Tutor/in,
  • bis zu zwei Wochen im Kalendervierteljahr durch den Schul­leiter,
    darüber hinaus durch die Schulaufsichtsbehörde.

Diese Regelungen treten zum 16.08.2010 in Kraft.

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